Allgemeine Umzugsbedingungen der Super Transport GmbH
In diesen Bedingungen bezeichnet «Frachtführer» die Super Transport GmbH und «Auftraggeber» die Person oder Firma, die ihr einen Auftrag erteilt.
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrags erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen, soweit ihnen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Grundlage dieser Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
Diese Allgemeinen Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu treffen.
Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag muss alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben enthalten, wie Hinweise auf reglementierte Güter (zum Beispiel Gefahrgut) und auf Güter, die einer besonderen Behandlung bedürfen.
Der Frachtführer prüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig. Er ist jedoch weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, klärt er sie so rasch wie möglich mit dem Auftraggeber ab.
Laderaum, der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgeht, bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrags einem anderen Frachtführer zu übertragen.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, bei denen Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Bei Vorgärten und dergleichen gilt eine Distanz von höchstens 15 Metern zwischen Fahrzeug und Hauseingang als normale Zufahrt. Korridore, Treppen und dergleichen sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe des Mehraufwands.
Art. 4 Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus.
Die Ablieferung des Frachtguts am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transports oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau anzugeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten sowie das Ver- und Entladen zum vereinbarten Zeitpunkt beziehungsweise sofort nach dem Eintreffen der Transportfahrzeuge beginnen können.
Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung obliegt es dem Auftraggeber, alle Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen zu besorgen, die für die Durchführung des Transports erforderlich sind.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportguts verpflichtet und übernimmt dafür gegenüber dem Frachtführer sowie gegenüber den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat die erforderlichen Zolldokumente zu beschaffen und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch fehlende, verspätet zugestellte, unvollständige oder unrichtige Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle Auslagen, die sich aus der Zollbehandlung des Transportguts ergeben. Der Preis für die Zollabfertigung setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben vorzuschiessen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Streckt der Frachtführer solche Beträge vor, sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportguts durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen. Kann die Entladung nicht innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden begonnen werden, ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsorts.
Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere (einschliesslich Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben) und Edelmetalle.
Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand, nach Kostendach oder pauschal.
Beleuchtungskörper und andere an das Stromnetz angeschlossene Apparate darf das Transportpersonal aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weder abnehmen noch anbringen.
Vorbehältlich besonderer Vereinbarungen sind folgende Aufwendungen nicht im Preis eingeschlossen:
- das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, insbesondere Verpackungsarbeiten, die der Frachtführer am Umzugstag vornehmen muss
- ein spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf
- das Demontieren und Montieren komplizierter oder neuer Möbel, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten erfordern
- der Transport von Kühlschränken oder Truhen mit mehr als 100 Litern Inhalt, von Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen mit mehr als 100 kg Eigengewicht
- das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen und Einbauten
- der Mehraufwand für Gegenstände, die durch Fenster oder über Balkone transportiert werden müssen
- die Prämien für Transportversicherungen
- Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen
- Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art
- Mehraufwendungen beziehungsweise Mehrleistungen im Interesse des Umzugs, auch ohne besonderen Auftrag
- Mehraufwendungen wegen Witterungsverhältnissen oder weil das Transportfahrzeug bei gesperrten oder aufgerissenen Strassen nicht vor das Haus fahren kann, ebenso Wartezeiten des Transportfahrzeugs und des Personals, die der Frachtführer nicht verschuldet hat
- angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit diese Umstände bei der Preisvereinbarung nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden
- Mehrkosten durch Umwege, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich nach Beendigung der Arbeit bar zu bezahlen. Bei Transporten ins Ausland ist eine Vorauszahlung zu leisten. Die Reinigung wird immer am Tag der Übergabe bar bezahlt.
Art. 8 Umdisponierung und Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des Schadens, der dem Frachtführer dadurch entsteht.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Bei einem Rücktritt innerhalb von 60 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte genannten Betrags als pauschalierte Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
Bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 90 % des in der Offerte genannten Betrags geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.
Art. 9 Retentionsrecht
Wird das Frachtgut nicht angenommen oder werden die darauf haftenden Forderungen nicht bezahlt, kann der Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrags zurückbehalten (retinieren) oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445 und 451 OR.
In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Die Aufforderung muss die Androhung enthalten, dass der Frachtführer berechtigt ist, die betreffenden Güter bei ausbleibender Zahlung ohne weitere Formalitäten freihändig bestmöglich zu verwerten (nach eigenem Ermessen durch freihändigen Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, durch Entsorgung).
Art. 10 Haftung
Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, die er oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Er haftet nur für vorsätzliche Beschädigungen und für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, und auch dann nur, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt. Dabei besteht ein Selbstbehalt von CHF 300.00 pro Schadenfall.
Die Haftung des Frachtführers geht in keinem Fall weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaften, Post usw.).
Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So benötigen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) eine geeignete Verpackung (Art. 442 OR). Für Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn das Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder durch von ihm beauftragte Hilfspersonen besorgt worden ist. Die Haftung des Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen Reparatur oder auf eine Entschädigung für die Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportguts und endet in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, mit der Einlagerung in einem Lagerhaus oder mit der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag berechtigterweise einem anderen Frachtführer oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 25’000.00 beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 12).
Art. 11 Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung verursacht wurden durch ein Verschulden des Auftraggebers, durch eine Weisung, die der Auftraggeber ohne Zutun des Frachtführers erteilt hat, durch eigene Mängel des Umzugsguts oder durch Umstände, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat.
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computerhardware und Computersoftware, bei Datenverlusten sowie bei anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere usw.) ist der Frachtführer von der Haftung befreit, sofern er die üblichen Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 8). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerobjekte übernimmt der Frachtführer keine Haftung.
Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.
Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter beim Be- und Entladen oder beim Ab- und Aufseilen, wenn deren Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen hat und der Auftraggeber dennoch auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Ebenso haftet er nicht für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Treppengeländern, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entspricht.
Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder durch einen Schaden entstehen, den Dritte am Transportmittel verursacht haben.
Verzögert sich die Beladung oder die Ablieferung wegen einer Panne, eines Unfalls, wegen Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, die der Frachtführer nicht verschuldet hat, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung.
Ohne gegenseitige Vereinbarung haftet der Frachtführer nicht für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen. Die dadurch entstehenden Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Der Frachtführer haftet auch nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
Art. 12 Transportversicherung
Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung teilhaben.
Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder von seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind vom Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten «Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten» (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach dem Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei der Ablieferung des Transportguts anzubringen und dem Frachtführer überdies innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Schäden, die äusserlich nicht sofort erkennbar sind, sind dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung strittiger Ansprüche aus Dienstleistungen, die nicht dem üblichen Gebrauch beziehungsweise nicht den persönlichen oder familiären Bedürfnissen dienen, sind die Gerichte am Sitz des Frachtführers zuständig.
Es gilt schweizerisches Recht.